Wenn Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten und planen, sich selbstständig zu machen, kann der Gründungszuschuss eine wertvolle Hilfe zur Deckung der privaten Bedarfe in der Anfangszeit sein. Aber Achtung: Die Bewilligung des Gründungszuschusses ist eine Ermessensleistung. Sie haben keinen Rechtsanspruch hierauf.
Nachfolgend erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, in welchem Umfang die Förderung erfolgt und welche Unterlagen ich für die Tragfähigkeit benötige.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Wenn Sie den Gründungszuschuss aus ALG 1 beantragen wollen, sind neben der Tragfähigkeit des Konzepts ein paar Voraussetzungen zu erfüllen:
Umfang und Dauer der Förderung
In der ersten Förderphase erhalten Gründende den Gründungszuschuss für eine Dauer von sechs Monaten. Die Höhe richtet sich nach der individuellen Höhe der monatlichen ALG I-Leistung (dient der Sicherung des Lebensunterhalts) sowie zusätzlich eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 Euro (Grundförderung für Zahlungen an die Krankenkasse).
In der zweite Phase (muss neu beantragt werden) können Sie für weitere 9 Monate die Grundförderung in Höhe von 300 Euro erhalten. Ein Begründung ist erforderlich. Die zweite Phase kann, muss aber nicht beantragt werden.
In Summe können Sie also maximal 15 Monate (6 + 9 Monate) von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.
Welche Unterlagen benötige ich für eine Tragfähigkeitsprüfung / fachkundige Stellungnahme?
Nutzen Sie hierfür gern die Gründungswerkstatt Deutschland. Wenn Sie sich dort kostenlos registrieren und ein Projekt anlegen, erhalten Sie Zugang zum Businessplan-Tool.
Wichtiger Hinweis: Welche Handlungen dürfen Sie vor Bezug der Förderung bzw. vor Beginn der Selbstständigkeit vornehmen und welche nicht?
Im Bereich des Gewerberechts wird zwischen Vorbereitungshandlungen und gewerblichen Tätigkeiten unterschieden.
Zu den Vorbereitungshandlungen zählen insbesondere die Suche geeigneter Geschäftsräume, die Marktforschung sowie die Aufnahme von Lieferanten- und Kundenverbindungen. Hierfür brauchen Sie noch keine Gewerbeanmeldung. Der Aufwand für die Vorbereitungshandlungen ist aber bereits in vollem Umfang steuerlich absetzbar und wird üblicher Weise im ersten Monat der selbstständigen Tätigkeit betrieblich erfasst.
Ein Gewerbe (oder auch die Freiberuflichkeit) muss spätestens dann angemeldet werden, wenn Mitarbeiter angestellt, Waren angeschafft, ein Ladengeschäft eröffnet, gewerbliche Leistungen gegen Entgelt angeboten oder Werbemaßnahmen begonnen werden, da damit eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stattfindet. Weiteres Kriterium ist, dass diese Tätigkeiten darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erzielen, und nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
Für den Gründungszuschuss bedeutet dies: Die Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit muss exakt auf den Tag angemeldet werden, den Sie im Antrag auf Gewährung des Gründungszuschusses angegeben haben. Dies müssen Sie durch die Gewerbeanmeldung oder ein entsprechendes Formular für die freiberufliche Tätigkeit gegenüber der Bundesagentur auch nachweisen. Vorbereitende Tätigkeiten (siehe oben) sollten Sie erst nach Anzeige der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit (ist gleich Tag der Antragstellung) vornehmen.
Sollten Sie dazu Fragen haben, rufen Sie mich gern unverbindlich und kostenfrei an.
Kosten für eine Tragfähigkeitsprüfung / fachkundige Stellungnahme
Für die Erstellung der fachkundigen Stellungnahme entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 120 Euro (brutto). Hierin ist zusätzlich ein Feedback zum Businessplan, ein gemeinsames Gespräch und die Tragfähigkeitsprüfung enthalten.
© Doreen Hotze. Alle Rechte vorbehalten.